Eigenbedarfskündigung: Voraussetzungen, Fristen & Fehler

Sie wollen Ihre vermietete Wohnung selbst nutzen oder einem nahen Angehörigen überlassen? Dann führt der Weg über die Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Sie ist eines der wenigen Instrumente, mit denen ein Vermieter ein unbefristetes Mietverhältnis ordentlich beenden kann. Gerade weil Gerichte hier streng prüfen, entscheiden Formulierung und Frist über Erfolg oder eine unwirksame Kündigung.

Wann Eigenbedarf überhaupt vorliegt

Eigenbedarf setzt ein ernsthaftes, nachvollziehbares Nutzungsinteresse voraus. Der Vermieter muss die Wohnung für sich selbst, für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts benötigen. Ein vager Wunsch reicht nicht, die Gründe müssen konkret und vernünftig sein, etwa der eigene Umzug, ein Kind, das nach der Ausbildung eine eigene Wohnung braucht, oder pflegebedürftige Eltern, die näher wohnen sollen.

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Der begünstigte Personenkreis ist eng. Anerkannt sind vor allem:

  • der Vermieter selbst und sein Ehe- oder Lebenspartner,
  • Kinder, Eltern, Enkel und Geschwister,
  • unter Umständen weitere nahe Angehörige, wenn eine enge soziale Bindung besteht,
  • Haushaltsangehörige wie eine Pflegekraft, die dauerhaft im Haushalt lebt.

Für entferntere Verwandte oder gute Bekannte wird es schwierig. Wichtig für Kapitalanleger: Eine GmbH kann in der Regel keinen Eigenbedarf geltend machen, weil eine juristische Person selbst nicht wohnt. Wer Objekte über eine vermögensverwaltende Gesellschaft hält, sollte diesen Punkt vor dem Kauf einer selbstgenutzten Wohnung mitdenken.

Das Kündigungsschreiben: hier scheitern die meisten

Die häufigste Fehlerquelle ist nicht der fehlende Grund, sondern eine schlecht begründete Kündigung. § 573 Abs. 3 BGB verlangt, dass Sie die Gründe im Schreiben konkret angeben. Das bedeutet:

  • Nennen Sie die Person, für die die Wohnung benötigt wird, mit Namen und Verhältnis zu Ihnen.
  • Beschreiben Sie, warum diese Person genau diese Wohnung braucht.
  • Machen Sie deutlich, dass der Bedarf ernsthaft und aktuell ist, nicht bloß eine Option irgendwann.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, also mit eigenhändiger Unterschrift auf Papier. Eine E-Mail oder ein Messenger genügt nicht. Sind mehrere Personen Vermieter (etwa Eheleute oder eine Erbengemeinschaft), müssen alle kündigen und alle gegenüber sämtlichen Mietern. Fehlt eine Unterschrift oder ein Adressat, ist die Kündigung angreifbar.

Welche Fristen gelten

Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Wohndauer des Mieters, § 573c BGB. Sie ist gesetzlich gestaffelt und stabil:

  • bis zu 5 Jahre Mietdauer: 3 Monate,
  • 5 bis 8 Jahre: 6 Monate,
  • mehr als 8 Jahre: 9 Monate.

Maßgeblich ist, dass die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zugeht, damit dieser Monat mitzählt. Der Zugang liegt in Ihrer Beweislast, deshalb empfiehlt sich ein Bote mit Zeugen oder ein nachweisbarer Zustellweg.

Sperrfrist nach Umwandlung in Eigentumswohnungen

Haben Sie eine vermietete Wohnung gekauft, die erst nach Überlassung an den Mieter in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde, greift § 577a BGB. Vor Ablauf einer Sperrfrist ist eine Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen. Die Frist beträgt im Grundsatz drei Jahre, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann sie per Landesverordnung deutlich länger sein, in der Größenordnung bis zu zehn Jahre. Ob und welche Frist für Ihre Lage in NRW gilt, sollten Sie vor dem Kauf für die konkrete Gemeinde prüfen, denn das entscheidet mit über Ihren Zeitplan.

Widerspruch und Härtefall des Mieters

Selbst bei formell sauberer Kündigung kann der Mieter nach § 574 BGB widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Kündigung für ihn eine unzumutbare Härte bedeutet. Klassische Gründe sind hohes Alter, schwere Krankheit, eine Schwangerschaft, tiefe Verwurzelung im Umfeld oder fehlender bezahlbarer Ersatzwohnraum. Das Gericht wägt dann Ihr Nutzungsinteresse gegen die Belange des Mieters ab. Ein Widerspruch ist kein Automatismus für den Mieter, kann das Verfahren aber verlängern.

Praktisch hilfreich ist es, eine andere freie Wohnung im selben Haus, die Ihnen zur Vermietung zur Verfügung steht, dem gekündigten Mieter anzubieten. Die Rechtsprechung hat diese Anbietpflicht zwar abgeschwächt, ein Angebot entschärft aber Streit und stärkt Ihre Position.

Vorgetäuschter Eigenbedarf kann teuer werden

Wer Eigenbedarf nur vorschiebt, um einen unliebsamen Mieter loszuwerden oder anschließend teurer neu zu vermieten, riskiert Schadensersatz. Zieht der angekündigte Angehörige nie ein oder wird die Wohnung kurz nach Auszug verkauft, wird schnell der Verdacht laut, der Bedarf sei vorgetäuscht. Der Mieter kann dann Umzugskosten, Maklergebühren und die Differenz zu einer teureren Ersatzwohnung verlangen. Der Bundesgerichtshof geht hier streng vor. Deshalb gilt: Melden Sie Eigenbedarf nur an, wenn er echt ist, und dokumentieren Sie den tatsächlichen Einzug.

Kurz zusammengefasst für die Praxis

  • Prüfen Sie zuerst, ob die begünstigte Person wirklich zum engen Kreis gehört.
  • Begründen Sie konkret, mit Namen und nachvollziehbarem Wohnbedarf.
  • Halten Sie die gestaffelte Frist ein und sichern Sie den Zugang.
  • Klären Sie eine mögliche Sperrfrist bei umgewandelten Eigentumswohnungen.
  • Rechnen Sie mit einem Härtefall-Widerspruch und bleiben Sie beim echten Bedarf.

Die Eigenbedarfskündigung ist ein scharfes, aber empfindliches Werkzeug. Ein einziger Formfehler im Schreiben macht Monate zunichte. Weil es sich um eine rechtlich sensible Frage handelt, ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Mietrecht im Streitfall sinnvoll, gerade wenn ein Widerspruch oder eine Räumungsklage droht.

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