Immobilie überschreiben zu Lebzeiten: Ablauf & Steuer

Viele Eigentümer möchten ihr Haus oder ihre Eigentumswohnung nicht erst vererben, sondern bereits zu Lebzeiten an Kinder oder den Partner übertragen. Eine solche Überschreibung – rechtlich meist eine Schenkung – kann Steuern sparen, Streit in der Familie vermeiden und Pflegevorsorge regeln. Sie ist aber keine reine Formsache: Wer Freibeträge, Nießbrauch und Rückforderungsrechte nicht bedenkt, riskiert Nachteile. Dieser Ratgeber erklärt Ablauf, Steuern und Fallstricke rund um die Immobilienübertragung zu Lebzeiten.

Was bedeutet „Immobilie überschreiben“?

Der umgangssprachliche Begriff „überschreiben“ meint die Übertragung des Eigentums an einer Immobilie auf eine andere Person, ohne dass diese verstirbt. Rechtlich handelt es sich fast immer um eine Schenkung nach §§ 516 ff. BGB, gelegentlich auch um eine Übergabe gegen Gegenleistung (etwa Pflege oder Leibrente). Erfolgt keine Gegenleistung, spricht man von einer unentgeltlichen Zuwendung.

Wichtig: Jede Eigentumsübertragung an einer Immobilie muss notariell beurkundet und anschließend im Grundbuch eingetragen werden. Erst mit der Grundbuchumschreibung wird der Beschenkte neuer Eigentümer. Ein privatschriftlicher „Übergabevertrag“ ohne Notar ist unwirksam.

Schenkung oder vererben – wo liegt der Unterschied?

Beide Wege übertragen Vermögen an die nächste Generation, unterscheiden sich aber in Zeitpunkt und Steuerlogik:

  • Vererben: Das Eigentum geht erst mit dem Tod über. Es fällt gegebenenfalls Erbschaftsteuer an.
  • Schenken/Überschreiben: Das Eigentum wechselt sofort. Es kann Schenkungsteuer anfallen – nach denselben Steuersätzen und Freibeträgen wie bei der Erbschaft.

Der entscheidende Vorteil der Schenkung: Die Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre erneut nutzen. Wer früh und in mehreren Schritten überträgt, kann so über die Jahre erhebliche Vermögenswerte steuerfrei weitergeben.

Schenkungsteuer und Freibeträge

Die Höhe des steuerfreien Betrags hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Aktuell gelten unter anderem folgende Freibeträge (Stand 2026):

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder): 400.000 € je Elternteil
  • Enkel: 200.000 € (bzw. 400.000 €, wenn der Elternteil verstorben ist)
  • Geschwister, Nichten/Neffen, nicht Verwandte: 20.000 €

Ein Beispiel: Überträgt ein Vater seinem Kind eine Immobilie im Wert von 380.000 €, bleibt die Schenkung innerhalb des 400.000-€-Freibetrags steuerfrei. Nach zehn Jahren steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung. Der maßgebliche Wert der Immobilie wird dabei nach dem Bewertungsgesetz ermittelt; bei Zweifeln kann ein Gutachten des Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen den Verkehrswert belegen.

Nießbrauch und Wohnrecht: Sicherheit für den Schenker

Viele Übergeber möchten die Immobilie verschenken, aber weiter darin wohnen oder Mieteinnahmen behalten. Dafür gibt es zwei bewährte Instrumente:

Nießbrauch

Der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) erlaubt dem Schenker, die Immobilie weiter zu nutzen und die Erträge – etwa Mieten – zu behalten. Er wird im Grundbuch abgesichert.

Wohnrecht

Das Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) sichert nur das eigene Bewohnen, nicht die Vermietung. Es ist enger als der Nießbrauch, aber oft ausreichend für selbstgenutzte Eigenheime.

Beide Rechte haben einen kalkulierbaren Kapitalwert, der sich aus dem Jahreswert der Nutzung und der statistischen Lebenserwartung ergibt. Dieser Wert mindert den steuerpflichtigen Schenkungswert – ein Nießbrauch kann die Schenkungsteuer also spürbar senken.

Pflichtteil und die Zehn-Jahres-Frist

Wer zu Lebzeiten verschenkt, entzieht das Vermögen grundsätzlich der späteren Erbmasse. Enterbte oder übergangene Pflichtteilsberechtigte (z. B. weitere Kinder) können jedoch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Dabei gilt:

  • Die Schenkung wird für den Pflichtteil abschmelzend berücksichtigt: Pro Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall liegt, sinkt der anrechenbare Wert um ein Zehntel.
  • Nach zehn vollen Jahren bleibt die Schenkung für den Pflichtteil in der Regel außer Betracht.
  • Achtung: Behält sich der Schenker einen Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnrecht vor, beginnt die Zehn-Jahres-Frist unter Umständen gar nicht zu laufen, weil er die Immobilie wirtschaftlich weiter nutzt. Das sollte im Einzelfall geprüft werden.

Rückforderung absichern

Eine Überschreibung ist grundsätzlich endgültig. Umso wichtiger sind Rückforderungsklauseln im notariellen Vertrag, die den Schenker schützen – etwa für den Fall, dass:

  • der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt,
  • Insolvenz oder Zwangsvollstreckung beim Beschenkten droht,
  • die Immobilie ohne Zustimmung verkauft oder belastet wird,
  • eine Scheidung des Beschenkten die Immobilie gefährden könnte.

Zusätzlich kann das Gesetz einen Rückforderungsanspruch bei Verarmung des Schenkers vorsehen, wenn dieser seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann.

Grunderwerbsteuer, Notar und Kosten

Bei Schenkungen an Ehegatten sowie Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkel) fällt nach § 3 GrEStG keine Grunderwerbsteuer an. Es entstehen jedoch Notar- und Grundbuchkosten, die sich nach dem Immobilienwert richten – als grobe Orientierung meist rund 1,5 bis 2 Prozent des Werts. Wird ein Nießbrauch bestellt, kann sich der Beurkundungsaufwand erhöhen.

Ein weiterer Punkt: Verkauft der Beschenkte die Immobilie später innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren weiter, übernimmt er bei unentgeltlicher Übertragung die Frist des Schenkers. Bei selbst genutzten Immobilien greift in der Regel eine Ausnahme von der Spekulationssteuer.

Fazit

Die Überschreibung einer Immobilie zu Lebzeiten ist ein wirkungsvolles Instrument, um Vermögen steueroptimiert weiterzugeben, Pflegevorsorge zu treffen und späteren Erbstreit zu entschärfen. Entscheidend sind die richtige Reihenfolge, die Nutzung der Zehn-Jahres-Freibeträge sowie eine saubere Absicherung durch Nießbrauch und Rückforderungsklauseln. Da Steuer-, Erb- und Familienrecht eng ineinandergreifen, sollte jede Überschreibung mit einem Notar sowie einem Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht abgestimmt werden. Dieser Beitrag bietet eine erste Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Weiterführend: Teilungsversteigerung: Ablauf, Kosten & Alternativen

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