Nicht jede Erbschaft ist ein Gewinn. Wer eine überschuldete Immobilie, ungeklärte Kredite oder ein Haus mit erheblichem Sanierungsstau erbt, kann schnell mehr Schulden als Werte übernehmen – und haftet dann grundsätzlich auch mit dem eigenen Privatvermögen. Das deutsche Erbrecht gibt Ihnen deshalb ein wichtiges Recht: Sie können das Erbe ausschlagen. Dieser Ratgeber erklärt Frist, Ablauf, Kosten und Folgen – mit Blick auf geerbte Immobilien.
Was bedeutet „Erbe ausschlagen“?
Mit dem Erbfall geht der gesamte Nachlass automatisch auf die Erben über – Vermögen wie Schulden (Universalsukzession). Sie müssen ein Erbe nicht aktiv annehmen; die Annahme gilt nach Ablauf der Frist als erfolgt. Wollen Sie das verhindern, müssen Sie die Erbschaft ausdrücklich ausschlagen (§§ 1942 ff. BGB). Dann gelten Sie rückwirkend, als wären Sie nie Erbe geworden.
Wichtig: Sie können nur das gesamte Erbe ausschlagen, nicht einzelne Teile. Es ist also nicht möglich, das Haus zu behalten und nur die Schulden abzulehnen.
Wann ist eine Ausschlagung sinnvoll?
Eine Ausschlagung kommt vor allem in Betracht, wenn der Nachlass überschuldet ist oder das finanzielle Risiko unkalkulierbar erscheint. Typische Konstellationen bei Erbimmobilien:
- Die Immobilie ist mit hohen Grundschulden oder Krediten belastet, deren Restschuld den Verkehrswert übersteigt.
- Erheblicher Sanierungs- oder Räumungsstau, offene Kredite und unklare Verbindlichkeiten (z. B. Steuernachforderungen, Pflegekosten).
- Die laufenden Kosten (Hausgeld, Grundsteuer, Zinsen) übersteigen den Nutzen, und ein zügiger Verkauf ist unsicher.
Umgekehrt gilt: Bei einem werthaltigen Objekt sollten Sie nicht vorschnell ausschlagen. Sind nur einzelne Verbindlichkeiten unklar, gibt es mildere Wege (siehe unten).
Die 6-Wochen-Frist – der wichtigste Punkt
Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen. Sie beginnt, sobald Sie vom Erbfall und vom Grund Ihrer Berufung als Erbe erfahren haben (§ 1944 BGB) – nicht bereits mit dem Todestag. Auf sechs Monate verlängert sich die Frist nur, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhalten.
Diese Frist ist knapp und lässt sich nicht verlängern. Verstreicht sie ungenutzt, gilt das Erbe als angenommen. Nutzen Sie die Zeit, um sich einen Überblick über Vermögen und Schulden zu verschaffen – etwa durch Einsicht in Kontoauszüge, Grundbuch und Kreditunterlagen.
So läuft die Ausschlagung ab
Die Ausschlagung erklären Sie gegenüber dem Nachlassgericht – das ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (in NRW z. B. das Amtsgericht Essen). Zwei Wege sind möglich:
- Persönlich zur Niederschrift beim Nachlassgericht (Termin erforderlich).
- Schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift, die fristgerecht beim Nachlassgericht eingehen muss.
Entscheidend ist, dass die Erklärung innerhalb der Frist beim Gericht vorliegt – nicht nur der Notartermin stattgefunden hat.
Was kostet die Ausschlagung?
Die Ausschlagung ist vergleichsweise günstig. Die Gebühr richtet sich nach dem Nachlasswert (Geschäftswert). Bei einem überschuldeten oder wertlosen Nachlass fällt beim Nachlassgericht in der Regel eine Mindestgebühr von rund 30 Euro an. Wählen Sie den schriftlichen Weg, kommt die notarielle Beglaubigung der Unterschrift hinzu – meist im Bereich von etwa 20 bis 70 Euro. Damit bleibt die Ausschlagung deutlich billiger als das Risiko, für fremde Schulden zu haften.
Welche Folgen hat die Ausschlagung?
Schlagen Sie aus, fällt das Erbe an den nächsten Berechtigten – so, als wären Sie vorverstorben (§ 1953 BGB). Praktisch heißt das oft: Die Erbschaft „rutscht“ auf Ihre eigenen Kinder. Ist der Nachlass überschuldet, müssen Sie deshalb häufig für Ihre minderjährigen Kinder ebenfalls ausschlagen, damit die Schulden nicht bei ihnen landen. Für die Ausschlagung im Namen minderjähriger Kinder war früher regelmäßig eine familiengerichtliche Genehmigung nötig; seit 2023 ist sie bei überschuldeten Nachlässen vereinfacht. Innerhalb einer Familie kann so eine ganze Kette von Erklärungen erforderlich sein.
Beachten Sie außerdem: Mit der Ausschlagung entfällt in der Regel auch der Pflichtteil. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht naher Angehöriger bleibt dagegen unabhängig von der Ausschlagung bestehen.
Vorsicht: konkludente Annahme
Verhalten Sie sich wie ein Erbe, kann das als stillschweigende Annahme gelten – und die Ausschlagung ist dann ausgeschlossen. Vermeiden Sie deshalb vor einer Entscheidung, den Nachlass „in Besitz zu nehmen“: also etwa Wertgegenstände zu verkaufen, Konten aufzulösen oder die Wohnung eigenmächtig auszuräumen. Zulässig sind dagegen dringende Maßnahmen zur Erhaltung, etwa das Sichern der Immobilie.
Alternative: annehmen und Haftung begrenzen
Ist eine Immobilie grundsätzlich werthaltig, aber der Umfang der Schulden unklar, müssen Sie nicht zwingend ausschlagen. Das Erbrecht erlaubt es, die Erbschaft anzunehmen und die Haftung auf den Nachlass zu beschränken – Ihr Privatvermögen bleibt dann geschützt. Wege dazu sind unter anderem die Nachlassverwaltung, die Nachlassinsolvenz sowie die sogenannte Dreimonatseinrede und die Errichtung eines Inventars. Welcher Weg passt, hängt vom Einzelfall ab und sollte fachkundig geprüft werden.
Habe ich mich vertan? Anfechtung
Stellt sich nach Annahme heraus, dass der Nachlass entgegen der Annahme überschuldet war, kann die Annahme unter Umständen angefochten werden (§ 1954 BGB) – ebenfalls binnen sechs Wochen ab Kenntnis des Irrtums. Umgekehrt lässt sich auch eine irrtümliche Ausschlagung anfechten. Solche Fälle sind heikel und gehören in fachkundige Hände.
Fazit
Die Ausschlagung ist ein wirksamer Schutz vor der Haftung für fremde Schulden – aber sie ist fristgebunden und endgültig. Verschaffen Sie sich früh einen Überblick über den Nachlass, denken Sie an die Folgen für Ihre Kinder und prüfen Sie, ob statt einer Ausschlagung eine Haftungsbeschränkung der bessere Weg ist. Zur Umschreibung einer behaltenen Immobilie im Grundbuch benötigen Sie später einen Erbschein oder ein notarielles Testament.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei überschuldeten Nachlässen oder komplexen Erbimmobilien sollten Sie rechtzeitig einen Notar oder Fachanwalt für Erbrecht hinzuziehen. Als Ansprechpartner rund um geerbte Immobilien im Raum Essen/NRW unterstützt Sie Parlak Immobilien bei der Einordnung Ihres Erbfalls.
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